Elektrostimulation, Wachstumsfaktoren oder Stammzellen: Trotz vielfacher Forschungsanstrengungen ist die Heilung
einer kompletten Querschnittlähmung noch Zukunftsvision; gute Fortschritte gibt es jedoch dank verbesserter Primärversorgung.
Elektrostimulation, Wachstumsfaktoren oder Stammzellen: Trotz vielfacher Forschungsanstrengungen ist die Heilung
einer kompletten Querschnittlähmung noch Zukunftsvision; gute Fortschritte gibt es jedoch dank verbesserter Primärversorgung.
Psychische und Verhaltensstörungen, bedingt durch Alkohol, sind häufig und betreffen gut drei Prozent der erwachsenen
Bevölkerung. Für die Entzugsbehandlung steht eine Reihe von Medikamenten zur Verfügung. Die pharmakogestützte
Rückfallprophylaxe bei Alkoholabhängigkeit ist dagegen deutlich schwieriger.
Persönlichkeitsstörungen zeigen ein komplexes klinisches Bild mit einem überdauernden Verlauf und daraus resultierender
Notwendigkeit einer auf mehrere Jahre geplanten Behandlung. Das Therapieziel ist die Umgestaltung
überdauernder Eigenschaften im Bereich des emotionalen Erlebens, des interpersonellen Verhaltens sowie der
inneren Einstellungen.
In der Motivstruktur suizidalen Verhaltens im höheren Lebensalter spielen neben der Depression als führender psychischer
Erkrankung sowie einem oft komorbiden Suchtmittelmissbrauch vor allem psychosoziale Faktoren eine große
Rolle. Häufig besteht der Wunsch, den Angehörigen nicht mehr zur Last fallen zu wollen.
Als Nebenwirkung klassischer Antipsychotika sind die Hyperprolaktinämie und ihre Folgen bereits seit Langem bekannt.
Aber auch unter den atypischen Antipsychotika gibt es Substanzen, die Galaktorrhoe, Amenorrhoe und Hypogonadismus
begünstigen.
Eine allgemein akzeptierte Definition von Pharmakoresistenz
von Antiepileptika fehlt bisher.
Die internationale Liga gegen Epilepsie hat 2010
einen neuen Vorschlag erarbeitet.
Parkinson-Patienten leiden häufig an Depression oder auch Angststörungen. Die Diagnose dieser Komorbiditäten
kann schwierig sein, die Datenlage zur Therapie ist derzeit noch unzureichend.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen
Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für
gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt zu bringen oder
diesen beizuziehen.