Dass alkoholkranken
Personen in gewissem Maße die Einsicht in ihre Suchterkrankung
und insofern die Kritikfähigkeit fehlt, ist laut OGH für derartige Krankheitsfälle
wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se ebenfalls
keine geistige oder psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert.