Der Oberste Gerichthof musste sich in einer rezenten Entscheidung
mit den Voraussetzungen der Sachwalterschaft bei Alkoholkranken
beschäftigen. Im konkreten Fall ging es um eine Betroffene,
die in einem Heim untergebracht und besachwaltet war. Eine
Untersuchung mit einem Mini-Mental-Test ergab ein Ergebnis von
28 von 30 Punkten. Der gerichtliche Sachverständige diagnostizierte
einen schweren langjährigen chronischen Alkoholmissbrauch.
Die Betroffene zeigte sich jedoch hinsichtlich ihrer Alkoholkrankheit
völlig uneinsichtig. Gravierende Störungen des Kurzzeit- und
des Altgedächtnisses waren bei der Betroffenen nicht zu objektivieren.
Ein größerer geistiger Abbau bedingt durch den Alkoholabusus
war ebenfalls nicht gegeben. Die Stabilisierung der Lebenssituation
der Betroffenen war der kontinuierlichen Betreuung im Heim sowie
der Betreuung durch den Sachwalter zu verdanken.Der Gutachter führte aus, dass bei Aufhebung der Sachwalterschaft die Gefahr bestehe, dass es bei der Betroffenen wieder zu einer totalen Verwahrlosung kommt und diese erneut den Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten verliert.
Der OGH führte zunächst grundsätzlich aus, dass eine Sachwalterschaft nur dann begründet werden kann, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Weiters führte der OGH aus, dass die Begriffe „psychische Krankheit“ und „geistige Behinderung“ jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert, umfassen. Die Gerichte seien daher auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten ermittelten Zustandsbildes der betroffenen Person eine Geistesstörung anzunehmen, die diese unfähig macht, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Der Missbrauch von Alkohol allein sei allerdings kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Suchtkrankheit bereits zu schweren Hirnschädigungen geführt hat.
Zum konkreten Fall hielt der OGH fest, dass bei der Betroffenen zwar ein langjähriger Alkoholmissbrauch besteht, daraus resultierende, gravierende, also krankheitswertige geistige oder psychische Beeinträchtigungen jedoch nicht verifizierbar sind. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Maße die Einsicht in ihre Suchterkrankung und insofern die Kritikfähigkeit fehlt, sei für derartige Krankheitsfälle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert.
Der OGH verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück und regte an, das Ausmaß realistischer Selbsteinschätzung sowie die Kritik- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu erheben.
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner
Juristische Fakultät der
Universität Wien
© MMA, CliniCum neuropsy 2/2012; Foto: Barbara Krobath



