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Satzungen / Statuten

Statuten der „Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie“

 

§ 1: Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie“. Der Sitz des Vereins ist Wien.

§ 2: Zweck

Die Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie (ÖGU) hat den Zweck, die Urologie und Andrologie sowie beider Grenzgebiete durch gemeinsame Arbeit ihrer Mitglieder in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und Fortbildung im Inland und im Ausland zu fördern. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
Die ÖGU ist assoziierte wissenschaftliche Gesellschaft der Österreichischen Ärztekammer.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  • Jährliche Fortbildungstagung der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie
  • Seminare
  • Fortbildungsveranstaltungen
  • Arbeitskreise
  • Wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung von Studienergebnissen
  • die Bereitstellung einer Online Bibliothek, welche den Mitgliedern den Zugang zu relevanten urologischen Journals ermöglicht.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen (insbesondere Fortbildungstag)
  • Spenden
  • Sonstige Zuwendungen, wie z.B. Zuwendungen der Pharmaindustrie
  • Zinserträge

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Fachärzte/Fachärztinnen in Ausbildung, Fachärzte/Fachärztinnen für Urologie), assoziierte Mitglieder und Student(inn)en. Daneben gibt es Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt/Fachärztin für Urologie werden. Arztinnen/Ärzte in Ausbildung zum Fachärztin/Facharzt für Urologie sind als sogenannte Juniormitglieder ebenfalls ordentliche Mitglieder.

(3) Assoziierte Mitglieder können Wissenschafter(innen) werden, die keine Fachärzte für Urologie sind, aber Interesse für die Urologie zeigen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern können Fachärztinnen/Fachärzte für Urologie oder Wissenschaftler (innen) ernannt werden.

(5) Student(inn)en, die an urologischen Abteilungen wissenschaftlich aktiv sind, können um eine Studentenmitgliedschaft ansuchen. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei und erlischt nach Absolvierung des Studiums. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder allerdings kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Anmeldung für eine Mitgliedschaft erfolgt online, die Aufnahme als ordentliches Mitglied, assoziiertes Mitglied oder Student(in) erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gemäß den Richtlinien der Datenschutzverordnung sind die erforderlichen Berechtigungen zur Datenerfassung durch den Ansuchenden auszufüllen und zu übermitteln. Bei gegebener Berechtigung werden die neuen Mitglieder in den Nachrichten der österreichischen Gesellschaft für Urologie (NÖGU) namentlich genannt und mit einem Passfoto abgebildet. Die Vorstellung der neuen Mitglieder hat einmal pro Jahr zu erfolgen und umfasst alle in einem Kalenderjahr neu aufgenommenen Personen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Ärztinnen und Ärzte, sowie wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeiten ernannt werden, die die urologische Wissenschaft oder die Gesellschaft in herausragender Weise gefördert haben. Die Ernennung kann von jedem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung dem Präsidenten der Gesellschaft vorzulegen. Die Ernennung wird durch die Bekanntgabe im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft vollzogen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

(3) Zu korrespondieren Mitgliedern können wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeiten durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit zur Entwicklung der Urologie besonders beigetragen haben. Korrespondierende Mitglieder haben eine beratende Funktion der Gesellschaft. Sie haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann vom Mitglied unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gilt der Austritt zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Kassiers einen Beitrag länger als ein Jahr nicht einzahlt, gilt als ausgeschieden. Der Wiedereintritt kann nur nach neuerlichem online Ansuchen erfolgen, wenn die rückständigen Beträge bezahlt wurden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder Zuwiderhandeln der moralischen und ethischen Wertevorstellungen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie erfolgen. Der Ausschluss einer Person aus der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie kann von jedem Mitglied unter Anführung von Gründen beantragt werden. Der Antrag hat per Onlinegesuch an den Vorstand zu erfolgen. Dieser leitet nach Überprüfung der Formalia den Antrag an das Schiedsgericht weiter. Über den Ausschluss eines Mitglieds aufgrund o.g. Gründe entscheidet das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit in einer geheimen Abstimmung. Der Entschluss muss innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Abstimmung der betroffenen Person sowie dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Jedes Mitglied ist nach § 7 verpflichtet, die Interessen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie nach Kräften zu fördern. Da eine Nichteinhaltung der ethischen Standards der Wissenschaft auch dem Ansehen der ÖGU schadet, sollen Mitglieder, die dies nicht einhalten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(6) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist mit dem Ausschluss aus der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gleichzusetzen. Es findet für §6, Absatz 6 – Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft - die in §6, Absatz 4 festgelegte Vorgangsweise Anwendung.

(7) Das Ruhen der Mitgliedschaft oder der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag von fünf Mitgliedern oder des Vorstandes und mit Zwei-Drittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

(7.1) Eine Sonderform stellt die „Ruhendstellung nach Verfügung durch den Vorstand“ dar. Diese kann vom Vorstand dann verfügt werden, wenn ein Mitglied als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Prozess geführt wird und dies dem Ansehen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie schaden könnte. Die Ruhendstellung besteht nur bis zur Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils.
Ein Einspruch gegen die „Ruhendstellung nach Verfügung durch den Vorstand“ hat beim Schiedsgericht schriftlich zu erfolgen. Dieser hat spätestens vier Wochen nach Einlagen des Einspruchs über diesen mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung zu entscheiden. Der Entschluss muss innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Abstimmung der betroffenen Person sowie dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die aktuellen Statuten sind im Intranet der Homepage zu veröffentlichen.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung kann über den Vorstand dann einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beim Generalsekretär der ÖGU fordern.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Als wissenschaftliche Gesellschaft ist die ÖGU der Ethik in Wissenschaft und Forschung entsprechend den international geltenden Richtlinien verpflichtet und hat auch ihre Mitglieder dazu anzuhalten. Die Mitglieder haben sich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens („Fraud“) zu enthalten. Dazu zählt jedenfalls die Erfindung von Daten, die Elimination von Daten, die Fälschung und Manipulation von Daten sowie der Plagiarismus.

(8) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird, an den Kassier als Vermögensverwalter zu bezahlen. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Vierteljahr. Der erste Mitgliedsbeitrag des neu aufgenommenen Mitglieds wird erst im der Aufnahme folgenden Kalenderjahr fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden ebenso wie Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder vom Jahresbeitrag befreit.

§ 8: Elektronische Mitgliederverwaltung

Für die Verwaltung und Aktualisierung der elektronischen Mitgliederdatei darf der Vorstand dritte Personen (EDV-Administratoren, EDV-Fachfirmen) beauftragen, diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten. Die Mitgliederdatei kann unter diesen Bedingungen über das Intranet zugänglich gemacht werden.
Jedes Mitglied ist für die Aktualisierung seiner persönlichen Daten verantwortlich und gibt durch seinen Beitritt oder Verbleib in der Österreichischen Gesellschaft für Urologie die Zustimmung, dass personenbezogene Daten (Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Telefon-, Fax-Nummer, e-mail-Adresse) mittels elektronischer Datenverarbeitung erfasst und innerhalb der Gesellschaft für Information, Buchführung, Beitragsverwaltung und Zustellung von Informationsmaterial weitergegeben werden dürfen.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Generalsekretär
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VereinsG) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied der ÖGU bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder, sofern keine E-Mail-Adresse Vorhanden, per Postweg) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Generalsekretär per E-Mail einzureichen. Weiterführende Anträge zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten sind während der Mitgliederversammlung möglich.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für assoziierte Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Vorstand

1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Gesellschaft. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Past-Präsident
  • Generalsekretär
  • Kassier
  • Vorsitzender der Ausbildungskommission
  • Vorsitzender der Fortbildungskommission
  • Schriftführer
  • Präsident des Berufsverbandes
  • Bundes-Fachgruppenobmann
  • Vorsitzender des AK Assistenzärzte

Alle Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen der Präsident des Berufsverbandes, der Bundes-Fachgruppenobmann und der Vorsitzenden des Arbeitskreiseses der Assistenzärzte, welche in den Vorstand entsandt werden, werden von der Generalversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Präsident des Berufsverbandes und der Bundes-Fachgruppenobmann gemeinsam nur eine Stimme haben. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Wahlvorschläge betreffend Kandidaten für den künftigen Vorstand sind dem derzeitigen Vorstand bis sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bekanntzugeben. Die Kandidaten sollen sich auf einer nur für Mitglieder der ÖGU zugänglichen Homepage inkl. Konzept und Schwerpunkten präsentieren (pdf oder Videoclip). Ein Mitglied, welches sich um das Amt des Generalsekretärs bemüht, soll zudem in seiner Präsentation zu aktuellen Themen Stellung beziehen. Die Vorgabe diesbezüglicher Fragestellungen obliegt dem derzeitigen Vorstand. Die Darstellung der Inhalte soll bis zu einer Woche vor der Wahl den Mitgliedern zur Ansicht zugänglich sein. Die Wahlliste mit dem Wahlvorschlag ist den Mitgliedern elektronisch oder per Post zu übermitteln.

(4) Die Wahl erfolgt elektronisch durch die Mitglieder bis 48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung.

(5) Die Funktionsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre, ausgenommen die Funktionsperiode des Generalsekretärs, welche sechs Jahre dauert. Für diesen ist eine zweite Funktionsperiode möglich.

(6) Alle Vorstandsfunktionen sind ehrenamtlich auszuüben. Ausgenommen hiervon ist die Funktion des Generalsekretärs. Für diesen ist eine finanzielle Aufwandsentschädigung vorgesehen. Über den Betrag der Aufwandsentschädigung entscheiden die Mitglieder in der ersten Jahreshauptversammlung nach Wahl eines neuen Generalsekretärs.

(7) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Dauer der Funktionsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied bestellen, das dessen Aufgaben interimistisch ausübt. Eine Ersatzwahl findet in der nächsten Generalversammlung statt. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Präsident. Scheidet dieser vorzeitig aus, so wird sein Amt vorzeitig vom Vizepräsident übernommen.

(8) Nach Ablauf der Funktionsperiode des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident automatisch ohne Wahl die Präsidentschaft für die nächste Amtsperiode, der scheidende Präsident gehört dem Vorstand für zwei Jahre als Past-Präsident an.

(9) Alle Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder der Fortbildungs- und Ausbildungskommission müssen auf der Homepage der ÖGU namentlich bekannt gegeben werden.

§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft;

(8) Kontrolle und Koordination der Tätigkeit der Ausbildungskommission, der Fortbildungskommission und der Arbeitskreise zur Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder;

(9) Wahrnehmung der an die wissenschaftlichen Gesellschaften delegierten Aufgaben im Rahmen der Facharztausbildung.

§ 14: Vertretung der Gesellschaft nach außen

(1) Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen, er hat die notwendigen Vorbereitungen für die Sitzungen zu treffen und für Veröffentlichung der Versammlungs- und Sitzungsberichte Sorge zu tragen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er durch den Vizepräsidenten oder den Generalsekretär vertreten.

(2) Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft werden vom Präsidenten (bei Verhinderung vom Vizepräsidenten) und dem Generalsekretär gemeinsam gezeichnet.

(3) Der Vorsitzende der Ausbildungskommission vertritt die Gesellschaft in Ausbildungsfragen gemeinsam mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertretern.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16: Ausbildungskommission

(1) Die Ausbildungskommission hat die Aufgabe sämtliche Ausbildungs-Belange, insbesondere die Organisation der Facharztprüfung, in Abstimmung mit dem Vorstand wahrzunehmen.

(2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt und kann wiedergewählt werden. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission vertritt die Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie in nationalen und internationalen Gremien, welche sich mit der Facharztausbildung befassen (ÖÄK, EBU). Zudem dient er als Ansprechpartner für die Österreichische Ärztekammer in der Prüfung von Facharzt-Zulassungen und Nostrifizierungen. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission hat in unklaren Fällen bei Nostrifizierungen den Vorstand der ÖGU darüber zu informieren und mit dem Vorstand eine Beurteilung des Ansuchens durchzuführen.
Die Zusammenstellung der Ausbildungskommission erfolgt durch den Vorsitzenden und beinhaltet ein Mitglied des AK der Primarärzte, den Vorsitzenden des AK der Assistenzärzte und dessen Vertreter, einen Facharzt für Urologie aus einer universitären und einer nicht-universitären Einrichtung, einen Lehrpraxisinhaber für Urologie, sowie ein Vorstandsmitglied der Austrian School of Urology. Die Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.

(3) Die Kommission ist in ihrer Tätigkeit dem Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gegenüber verantwortlich und hat auf Verlangen des Vorstandes, jedenfalls aber spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über Aktivitäten und Projekte vorzulegen. Sofern Einnahmen anfallen, sollte der Bericht eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung beinhalten.

§ 17: Fortbildungskommission

(1) Die Fortbildungskommission hat die Aufgabe, jährlich die Fortbildungstage der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie im letzten Jahresquartal auszurichten, das Programm zu erstellen und einen hohen Standard der Veranstaltung zu gewährleisten. Des Weiteren kann sie auch Seminare und Lehrveranstaltungen abhalten, welche ausschließlich der Fortbildung gewidmet sind. Das Programm dieser Veranstaltung soll mit den anderen Veranstaltungen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie und den Fortbildungsveranstaltungen und Sitzungen der Arbeitskreise zeitlich und inhaltlich koordiniert sein. Die Koordinierung aller Fortbildungsaktivitäten der Gesellschaft obliegt der Fortbildungskommission. Sie soll auch dafür Sorge tragen, dass alle Fachärzte für Urologie regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuchen.

(2) Der Vorsitzende der Fortbildungskommission wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt und kann wiedergewählt werden. Die Fortbildungskommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, inklusive eines Mitglieds welches sich in Ausbildung zum Facharzt für Urologie befindet. 6 Mitglieder der Fortbildungskommission werden vom Vorsitzenden der Fortbildungskommission vorgeschlagen und vom Vorstand ernannt, ein Mitglied wird vom Berufsverband der Österreichischen Urologen nominiert.

(3) Die Kommission ist in ihrer Tätigkeit dem Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gegenüber verantwortlich und hat auf Verlangen des Vorstandes, jedenfalls aber spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung eine Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Belegen und einen schriftlichen Bericht über Aktivitäten und Projekte vorzulegen.

§ 18: Austrian School of Urology

(1) Die Austrian School of Urology ist eine die Ausbildung zum Facharzt für Urologie in Österreich begleitende periodisch das gesamte Fachgebiet einschließlich deren Randgebiete umfassende Einrichtung, die direkt dem Vorstand unterstellt ist und von der ÖGU logistisch und finanziell unterstützt wird.

(2) Die Teilnahme an den Kursen der Austrian School of Urology ist an die Mitgliedschaft in der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gebunden.

(3) Die Austrian School of Urology ist in ihrer Tätigkeit dem Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gegenüber verantwortlich und hat auf Verlangen des Vorstandes, jedenfalls aber spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung eine Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Belegen und einen schriftlichen Bericht über Aktivitäten und Projekte vorzulegen.

(4) Die Lehrinhalte der Austrian School of Urology sind an die Ausbildungsordnung zu koppeln und müssen so gestaltet werden, dass jeder Assistent innerhalb seiner 72-monatigen Ausbildungszeit sowohl die Basisausbildung als auch alle Module der neuen Ausbildungsordnung theoretisch gelehrt bekommt. Die Akkordierung dieser Inhalte wird vom Leiter der Ausbildungskommission kontrolliert.

§ 19 Arbeitskreise

(1) Im Rahmen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie ist es erwünscht, Arbeitskreise zu gründen. Die Gründung eines neuen Arbeitskreises bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Arbeitskreise können Forschungs- und Behandlungsgrundlagen erarbeiten und sind befugt, Studien im Namen der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie durchführen und veröffentlichen. Es ist Aufgabe der Arbeitskreise, Neuerungen vorhandener Leitlinien ihres Schwerpunktthemas zu kommentieren und den Mitgliedern der ÖGU jährlich bekannt zu geben.

(2) Der Vorstand eines Arbeitskreises wird von den jeweiligen Mitgliedern, welche alle Mitglieder der ÖGU sein müssen, gewählt. Die Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie unterstützt durch finanzielle und logistische Mittel die Arbeit der Arbeitskreise.

(3) Die Arbeitskreise sind in ihrer Tätigkeit dem Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie verantwortlich und haben auf Verlangen des Vorstandes, jedenfalls aber spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung eine Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Belegen, den schriftlichen Bericht über Aktivitäten und Projekte sowie eine aktuelle Mitgliederliste vorzulegen. Erfolgt dies nicht, darf kein weiterer Zugriff auf das Bankkonto durch den Arbeitskreis erfolgen. Dies ist vom Kassier der ÖGU zu kontrollieren und bei Ausbleiben des Berichts dem Vorstand mitzuteilen.

§ 20: Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen letzteren untereinander entscheidet vereinsintern endgültig das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei unbefangene Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes unbefangenes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Gemäß § 8 Abs.1 Vereinsgesetz 2002 steht, sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht vorher beendet ist, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten ab der Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder erfolgen und ist der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Löst sich die Gesellschaft auf oder fällt der bisherige begünstigte Vereinszweck weg, so entscheidet die letzte Vollversammlung über das Vermögen, welches einem gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO zuzuführen ist.